Amtssprache Deutsch

Von Anatol Stefanowitsch

Übers Woch­enende habe ich weit­er über das The­ma „Deutsch im Grundge­setz“ nachgedacht und mir dabei die derzeit­ige Geset­zes­lage noch ein­mal etwas genauer ange­se­hen. Das war für mich sehr lehrre­ich. Bevor ich fort­fahre aber ein ein­schränk­ender Kom­men­tar: ich habe zwar vor langer Zeit ein­mal zwei Semes­ter Wirtschaft­srecht studiert, aber ich bin natür­lich kein Recht­sex­perte. Als Sprach­wis­senschaftler denke ich bei „Gesetz“ nor­maler­weise an so etwas wie die Erste Lautver­schiebung, die einst dazu geführt hat, dass die ger­man­is­chen Sprachen sich laut­lich vom Rest der indoeu­ropäis­chen Sprach­fam­i­lie getren­nt haben. Ich kann also nicht garantieren, dass ich die weniger erhabenen Geset­ze und Ver­wal­tungsvorschriften, über die ich im Fol­gen­den spreche, richtig ver­standen habe.

In meinem Post­ing vom Fre­itag habe ich ja bere­its die Geset­ze genan­nt, in denen Deutsch als Amtssprache fest­gelegt ist. Das wichtig­ste Gesetz in diesem Zusam­men­hang ist dabei das Ver­wal­tungsver­fahrens­ge­setz (BVwVfG). Ein­fach gesagt regelt dieses Gesetz den Umgang der Bun­des­be­hör­den mit den Bürgern:

Das Ver­wal­tungsver­fahren im Sinne dieses Geset­zes ist die nach außen wirk­ende Tätigkeit der Behör­den, die auf die Prü­fung der Voraus­set­zun­gen, die Vor­bere­itung und den Erlass eines Ver­wal­tungsak­tes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Ver­trags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Ver­wal­tungsak­tes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Ver­trags ein. (BVwVfG, § 9)

Und Artikel 23 des BVwVfG regelt die Amtssprache. Abs­chitt 1 lautet „Die Amtssprache ist deutsch.“ Abs­chitt 2 regelt, dass Doku­menten, die in anderen Sprachen vorgelegt wer­den, eine Über­set­zung beigelegt wer­den muss oder von der Behörde kostenpflichtig ange­fer­tigt wer­den kann. Abschnitt 3 regelt, dass ein Ver­fahren erst dann begin­nt, wenn eine solche Über­set­zung vor­liegt. Und Abschnitt 4 besagt, dass durch das Ein­re­ichen von fremd­sprachi­gen Doku­menten Fris­ten nur dann gewahrt wer­den kön­nen, wenn inner­halb eines angemessene­nen Zeitraums eine Über­set­zung nachgere­icht wird.

Das BVwVfG gilt zunächst nur für Bun­des­be­hör­den, aber auch auf Län­derebene ist die Amtssprache fest­gelegt, denn ein entsprechen­der Artikel mit weit­ge­hend iden­tis­chem Wort­laut find­et sich auch in den Ver­wal­tungsver­fahrens­ge­set­zen aller Bun­deslän­der außer Berlin, Rhein­land-Pfalz und Sach­sen-Anhalt, die direkt die Vorschriften des BVwVfG übernehmen (wer sich selb­st überzeu­gen möchte: es ist in allen Fällen eben­falls der Artikel 23 des entsprechen­den Geset­zes, außer in Schleswig-Hol­stein, wo es Artikel 82a ist und in Sach­sen, wo es Artikel 2 der „Dien­stord­nung für die Behör­den“ ist).

Der Artikel 23 der Ver­wal­tungsver­fahrens­ge­set­ze ist kein inspiri­eren­der Text. Er regelt den drö­gen Behör­de­nall­t­ag und lässt sich nur schw­er medi­en­wirk­sam für ide­ol­o­gis­che Zwecke nutzbar machen. Aber er stellt unmissver­ständlich klar, welche Sprache man in Deutsch­land sprechen muss, wenn man staats­bürg­er­liche Rechte und Pflicht­en ausüben muss oder möchte.

Wer die deutsche Sprache ins Grundge­setz aufnehmen möchte, muss sich also fra­gen lassen, welchem über den derzeit­i­gen Stand hin­aus­ge­hen­den Zweck das dienen soll. Dort, wo der Bürg­er mit dem Staat in Kon­takt kommt, ist Deutsch bere­its Pflicht. In welchen weit­eren Bere­ichen soll die Ver­wen­dung des Deutschen vorgeschrieben werden?

Bei mein­er Recherche bin ich auf eine inter­es­sante Tat­sache gestoßen, der ich mir bis­lang nicht bewusst war: in drei Bun­deslän­dern wird neben dem Deutschen ein­er weit­eren Sprache eine offizielle Funk­tion zuge­s­tanden. In Schleswig-Hol­stein gibt es eine friesis­chsprachige Volks­gruppe (Friesisch ist eine Unter­fam­i­lie des Wet­ger­man­is­chen, deren näch­ster leben­der Ver­wandter das Englis­che ist) und in Bran­den­burg und Sach­sen gibt es eine sor­bis­che Volks­gruppe (Sor­bisch ist eine Unter­fam­i­lie der West­slaw­is­chen, ver­wandt z.B. mit dem Pol­nis­chen und Tschechis­chen). Diesen Volks­grup­pen ist die Ver­wen­dung ihrer Sprachen in amtlichen Kon­tex­ten expliz­it erlaubt.

In Schleswig-Hol­stein besagt das „Gesetz zur Förderung des Friesis­chen im öffentlichen Raum“ von 2004, dass im Kreis Nord­fries­land und auf Hel­goland anstelle des Deutschen auch das Friesis­che ver­wen­det wer­den kann:

Die Bürg­erin­nen und Bürg­er kön­nen sich in friesis­ch­er Sprache an Behör­den im Kreis Nord­fries­land und auf der Insel Hel­goland wen­den und Eingaben, Belege, Urkun­den und son­stige Schrift­stücke in friesis­ch­er Sprache vor­legen, § 82 a Abs. 2 bis 4 des Lan­desver­wal­tungs­ge­set­zes gilt entsprechend, sofern die Behörde nicht über friesis­che Sprachkom­pe­tenz ver­fügt. … (Friesis­chG, Art. 1, Abs. 2)

Dem Gesetz ist übri­gens eine friesis­che Über­set­zung beige­fügt. Die entsprechende Pas­sage lautet auf Friesisch:

Da bürg­er­ine än bürg­ere koone ouer­for e fer­wåltinge önj e kris Nord­fraschlönj än awt ailönj Hålilönj di fri­iske spräke brüke än insäkne, dokumänte, urkunde än oud­er schraft­lik mate­ri­ool önj e fri­iske spräke for­leede. Wan deer niimen önj e fer­wålt­ing as, wat fri­isk koon, jült § 82 a ouf­s­nit 2 bit 4 foont loons­fer­wålt­ings­gesäts südän­ji uk fort friisk. …

Wie der let­zte Satz der zitierten Pas­sage zeigt, ist das Gesetz eher eine Absicht­serk­lärung: wenn in der Behörde nie­mand Friesisch spricht, müssen, wie bei jed­er anderen Fremd­sprache, Über­set­zun­gen vorgelegt wer­den. Auch bei den Kosten und Fris­ten wer­den dann für das Friesis­che keine Aus­nah­men gemacht.

Bran­den­burg ist da schon etwas kon­se­quenter. Das „Ver­wal­tungsver­fahrens­ge­setz für das Land Bran­den­burg“ von 2004 übern­immt zunächst die vier oben zusam­menge­fassten Artikel des BVwVfG, fügt dann aber einen fün­ften Artikel hinzu:

Die Bes­tim­mungen der Absätze 2 bis 4 gel­ten inner­halb des Sied­lungs­ge­bi­etes der Sor­ben mit der Maß­gabe, daß von sor­bis­chen Ver­fahrens­beteiligten Kosten für Dol­metsch­er oder Über­set­zer im Ver­wal­tungsver­fahren nicht erhoben wer­den. Abwe­ichend von Absatz 3 begin­nt der Lauf ein­er Frist auch dann, wenn inner­halb des Sied­lungs­ge­bi­etes der Sor­ben eine Anzeige, ein Antrag oder eine Wil­lenserk­lärung in sor­bis­ch­er Sprache bei der Behörde eingeht.

In Bran­den­burg wer­den Fris­ten durch das Ein­re­ichen von Doku­menten in sor­bis­ch­er Sprache also auch dann gewahrt, wenn in der Behörde nie­mand Sor­bisch spricht, und es fall­en für die Sprech­er des Sor­bis­chen auch keine Über­set­zungskosten an. Trotz­dem ist auch für Sor­ben als Regelfall die Ver­wen­dung des Deutschen vorgesehen.

Am kon­se­quentesten ist Sach­sen. Artikel 1 der „Dien­stord­nung für die Behör­den des Freis­taates Sach­sen“ besagt im Ein­klang mit dem Bun­desrecht: „Die Amtssprache ist deutsch“. Aber Artikel 2 fügt lap­i­dar hinzu: „Eingänge in sor­bis­ch­er Sprache sind wie Eingänge in deutsch­er Sprache zu behan­deln“. Keine Ein­schränkung, keine Rede von Fris­ten oder Über­set­zun­gen. Das Sor­bis­che wird hier klar dem Deutschen gle­ichgestellt (ohne allerd­ings selb­st expliz­it den Sta­tus ein­er Amtssprache zu erhalten).

Diese drei Beispiele machen deut­lich, dass es ein weit­eres Argu­ment gegen eine im Grundge­setz fest­geschriebene Staatssprache gibt: in welch­er Sprache der Staat mit seinen Bürg­ern spricht, sollte Län­der­sache sein, denn jedes Bun­des­land hat seine eigene, einzi­gar­tige Sprach­si­t­u­a­tion, der ein sprach­lich­er Vorschlagham­mer im Grundge­setz kaum gerecht wer­den könnte.

Dieser Beitrag wurde unter Bremer Sprachblog abgelegt am von .

Über Anatol Stefanowitsch

Anatol Stefanowitsch ist Professor für die Struktur des heutigen Englisch an der Freien Universität Berlin. Er beschäftigt sich derzeit mit diskriminierender Sprache, Sprachpolitik und dem politischen Gebrauch und Missbrauch von Sprache. Sein aktuelles Buch „Eine Frage der Moral: Warum wir politisch korrekte Sprache brauchen“ ist 2018 im Dudenverlag erschienen.

Ein Gedanke zu „Amtssprache Deutsch

  1. Dosch

    Der Autor sollte dann aber präzise zwis­chen Para­graphen und Artikeln unter­schei­den. Das Grundge­setz ist ein Artikelge­setz (Ver­fas­sung), der über­wiegende Teil der Geset­zge­bung ist in Para­graphen geordnet.

    Antworten

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.